331.11
EG-KVG
CH-SG
Art. 8a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG) - Meldeverfahren bei Betreibungen a) Meldung des Versicherers
II. Obligatorische Krankenversicherung - 1bis. Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
Art. 8a EG-KVG · Meldeverfahren bei Betreibungen a) Meldung des Versicherers
1. Der Versicherer meldet der Sozialversicherungsanstalt die Schuldnerin oder den Schuldner, gegen die oder den er ein Betreibungsverfahren wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen eingeleitet hat, sowie die betroffenen versicherten Personen. Die Meldung erfolgt
a) sobald die Voraussetzungen für das Fortsetzungsbegehren erfüllt sind;
b) bevor der Versicherer das Fortsetzungsbegehren stellt.
2. Der Versicherer gibt mit der Meldung Name, Vorname, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer der betroffenen versicherten Person bekannt.
3. ...