331.11
EG-KVG
CH-SG
Art. 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG) - Kontrollstelle
II. Obligatorische Krankenversicherung - 1. Einhaltung der Versicherungspflicht
Art. 6 EG-KVG · Kontrollstelle
1. Die politische Gemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle für Krankenversicherung.
2. Diese fordert eine versicherungspflichtige Person, die keine Auskunft über ihre Versicherung erteilt oder nicht versichert ist, auf, sich unverzüglich versichern zu lassen.
3. Sie weist eine versicherungspflichtige Person, die nicht innert vierzehn Tagen dieser Aufforderung nachgekommen ist, einem Versicherer zur Aufnahme zu.