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331.11 EG-KVG CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG) - Politische Gemeinde

I. Zuständigkeit
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Art. 4 EG-KVG · Politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde vollzieht die Bestimmungen über die Versicherungspflicht.

2. Sie wirkt beim Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung mit.

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