Art. 12 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG) - Höhe
Art. 12 EG-KVG · Höhe
1. Die Regierung bestimmt die Höhe der Prämienverbilligung durch Verordnung.
2. Für Ergänzungsleistungen beziehende Personen entspricht die Verbilligung dem tieferen der folgenden Beträge
a)* der jährlichen Ergänzungsleistung;
b)* einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (einschliesslich Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie.
3. Für Beziehende von finanzieller Sozialhilfe entspricht die Verbilligung der von der Regierung jährlich festgelegten ordentlichen Referenzprämie nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Ein unterjähriger Wechsel der Prämienregion wird berücksichtigt.
4. Für Beziehende von Elternschaftsbeiträgen entspricht die Verbilligung der von der Regierung festgelegten ordentlichen Referenzprämie nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Ein unterjähriger Wechsel der Prämienregion wird berücksichtigt.