Art. 11ter Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG) - 2. Beziehende von finanzieller Sozialhilfe
Art. 11ter EG-KVG · 2. Beziehende von finanzieller Sozialhilfe
1. Die für den Vollzug der finanziellen Sozialhilfe zuständige Stelle der politischen Gemeinde meldet der Sozialversicherungsanstalt Beginn und Ende der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe an eine in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Person. Dies umfasst auch Personen, bei denen ein Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung gegeben ist, mit der Prämienverbilligung jedoch wegfällt.
2. Die Meldung beinhaltet folgende zur Identifikation der Person und zur Auszahlung an den Versicherer erforderlichen Daten
a) Name und Vorname;
b) Adresse;
c) Wohnsitz;
d) Geschlecht;
e) Geburtsdatum;
f) AHV-Nummer;
g) Versicherer;
h) Zivilstand;
i) Datum der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen.
3. Keiner Meldung bedürfen Personen, deren Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 82a Abs. 7 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sistiert ist.
4. Die Meldung ersetzt die Anmeldung auf Prämienverbilligung nach Art. 11bis dieses Erlasses.
5. Die Anspruchsberechtigung für die Folgejahre wird von der zuständigen Stelle der politischen Gemeinde und der Sozialversicherungsanstalt auf Basis der Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung abgeglichen.
6. Diese Bestimmung wird auch auf Einrichtungen angewendet, die nach Art. 80a ff. des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 finanzielle Sozialhilfe leisten.