Art. 11bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG) - c) Anmeldung und Anspruchsbeginn 1. allgemein
Art. 11bis EG-KVG · c) Anmeldung und Anspruchsbeginn 1. allgemein
1. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für das ganze Kalenderjahr setzt voraus
a)* eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt bis am 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, oder
b)* den Beginn der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen bis am 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird.
2. ...
3. Für Anmeldungen nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung, die nicht fristgemäss eingereicht werden, entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Monat der Anmeldung. Vorbehalten bleibt die sachgemässe Anwendung von Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000[12].
4. Bei einem Beginn der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen nach dem 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Monat der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen.