Art. 10 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG) - Voraussetzungen a) anspruchsberechtigte Personen
Art. 10 EG-KVG · Voraussetzungen a) anspruchsberechtigte Personen
1. Eine Prämienverbilligung wird in der Schweiz obligatorisch krankenversicherten Personen gewährt, die ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen und im Jahr, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird
a)* im Kanton St.Gallen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben;
b)* ...
c)* sich im Kanton St.Gallen aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die wenigstens drei Monate gültig ist;
d)* in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen und die Voraussetzungen nach Art. 65a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 erfüllen.
2. Keine Prämienverbilligung wird gewährt
1.* Personen nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung, die weder über eine Schweizer Staatsangehörigkeit noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;
2. nicht versicherungspflichtigen Personen, die sich freiwillig der Bundesgesetzgebung unterstellen;
3.* in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn für die Person eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 oder nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 bezogen wird. Der Anspruch dieser Personen wird gemeinsam mit dem Anspruch der Eltern berechnet;
4.* Personen, bei denen die Zuständigkeit nach Bundesrecht bei einem anderen Kanton liegt.
2bis. Für die Anspruchsberechtigung sind vorbehältlich von Abs. 3 dieser Bestimmung die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird.
3. Für folgende Personen bestimmt die Regierung durch Verordnung den Zeitpunkt, an dem die persönlichen und familiären Verhältnisse für eine Anspruchsberechtigung massgebend sind
a)* Neugeborene;
b)* Personen, die während des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, aus dem Ausland in den Kanton St.Gallen ziehen;
c)* Personen nach Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung.