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331.11 EG-KVG CH-SG

Art. 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG) - Regierung

I. Zuständigkeit
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Art. 1 EG-KVG · Regierung

1. Die Regierung

a) ...

b) setzt das Globalbudget für Pflegeheime fest.

2. Sie erlässt Vollzugsbestimmungen und kann im Rahmen des Vollzugs mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen abschliessen.

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