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326.311 CH-SG

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin - Grundsätze

III. Planung
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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin · Grundsätze

1. Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.

2. Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.

3. Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.

4. Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.

5. Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.

6. Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.

7. Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.

8. Die Planung kann in Stufen erfolgen.

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