326.311
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin - Vollzug der Vereinbarung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin · Vollzug der Vereinbarung
1. Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.