Kanton St. Gallen 325.924
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Der Kanton St.Gallen leistet der Stiftung Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste St.Gallen und der Stiftung Ostschweizer Kinderspital jährliche Beiträge an die Sicherstellung einer kinder- und jugendpsychiatrischen Notfallversorgung.
2. Zu diesem Zweck erhält
a) die Stiftung Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste St.Gallen jährlich höchstens Fr. 980'000.-;
b) die Stiftung Ostschweizer Kinderspital jährlich höchstens Fr. 120'000.-.
3. Die Beiträge nach Abs. 2 dieser Bestimmung stehen zur Hälfte bereits im Jahr 2020 zur Verfügung. Im Budget 2021 werden sie erstmals vollumfänglich eingestellt.
1. Die Regierung wird ermächtigt, in den Leistungsvereinbarungen mit der Stiftung Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste St.Gallen (KJPD) und der Stiftung Ostschweizer Kinderspital (OKS) Vorgaben für die Sicherstellung der kinder- und jugendpsychiatrischen Notfallversorgung sowie die Modalitäten der Beitragsausrichtung vorzusehen.
1. Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.