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325.51 CH-SG

Art. 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen - Zuständige Behörde

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Art. 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen · Zuständige Behörde

1. Das Gesundheitsdepartement ist die für den Vollzug zuständige Behörde.

2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Beaufsichtigung der Schwangerschaftsberatungsstellen;

b) Antrag auf Errichtung oder Anerkennung neuer Schwangerschaftsberatungsstellen bei ausgewiesenem Bedürfnis;

c) Veröffentlichung und Information gemäss Bundesgesetzgebung;

d) Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie den zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.

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