325.51
CH-SG
Art. 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen - Zuständige Behörde
Art. 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen · Zuständige Behörde
1. Das Gesundheitsdepartement ist die für den Vollzug zuständige Behörde.
2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beaufsichtigung der Schwangerschaftsberatungsstellen;
b) Antrag auf Errichtung oder Anerkennung neuer Schwangerschaftsberatungsstellen bei ausgewiesenem Bedürfnis;
c) Veröffentlichung und Information gemäss Bundesgesetzgebung;
d) Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie den zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.