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325.51 CH-SG

Art. 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen - Staatsbeiträge

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Art. 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen · Staatsbeiträge

1. Der Staat übernimmt die nach Abzug von Beiträgen der politischen Gemeinden, anderer Kantone und Dritter nicht gedeckten anerkannten Ausgaben der Schwangerschaftsberatungsstellen.

2. Die Kreditbewilligung durch den Grossen Rat bleibt vorbehalten.

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