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Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen - Zusammenarbeit mit den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.

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Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen · Zusammenarbeit mit den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.

1. Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen stehen auch für Ratsuchende aus den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. zur Verfügung.

2. Die Zusammenarbeit wird zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Kantone vertraglich geregelt. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

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