325.211
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - b) Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten
II. Erwerb, Betrieb und Finanzierung
Art. 4 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · b) Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten
1. Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vorbehalten.