325.211
CH-SG
Art. 23 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
V. Schlussbestimmungen
Art. 23 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
1. Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zusammen wenigstens 600 000 Einwohnern rechtsgültig.
2. Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.