325.211
CH-SG
Art. 22 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden
V. Schlussbestimmungen
Art. 22 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden
1. Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.