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Art. 21 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - Schiedsgericht

V. Schlussbestimmungen
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Art. 21 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · Schiedsgericht

1. Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht.

2. Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann.

3. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

4. Im übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sachgemäss angewendet. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.

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