325.211
CH-SG
Art. 19 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - Rechtsschutz
IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz
Art. 19 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebskommission zulässig.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Beschwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig.
3. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen.