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Art. 19 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - Rechtsschutz

IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz
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Art. 19 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebskommission zulässig.

2. Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Beschwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig.

3. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen.

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