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Art. 18 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - Verantwortlichkeit

IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz
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Art. 18 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · Verantwortlichkeit

1. Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Personals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A.Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden.

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