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325.211 CH-SG

Art. 17 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - Heimleitung

III. Organisation
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Art. 17 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · Heimleitung

1. Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung.

2. Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommission geregelt.

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