325.211
CH-SG
Art. 16 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - Kontrollstelle
III. Organisation
Art. 16 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · Kontrollstelle
1. Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
2. Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.
3. Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt werden.