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325.211 CH-SG

Art. 16 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - Kontrollstelle

III. Organisation
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Art. 16 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · Kontrollstelle

1. Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.

2. Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.

3. Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt werden.

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