325.211
CH-SG
Art. 12 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - b) Zuständigkeit
III. Organisation
Art. 12 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · b) Zuständigkeit
1. Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims.
2. Sie
a) erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten, insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung;
b) genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest;
c) setzt das Kostgeld fest;
d) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören;
e) wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung;
f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;
g) beschliesst über Nachtragskredite.