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325.211 CH-SG

Art. 12 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) - b) Zuständigkeit

III. Organisation
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Art. 12 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) · b) Zuständigkeit

1. Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims.

2. Sie

a) erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten, insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung;

b) genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest;

c) setzt das Kostgeld fest;

d) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören;

e) wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung;

f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;

g) beschliesst über Nachtragskredite.

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