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325.21 CH-SG

Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)

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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Namen des Kantons den Beitritt zu erklären.

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