325.21
CH-SG
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)
1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Namen des Kantons den Beitritt zu erklären.
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Kanton St. Gallen 325.21
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