325.11
VEG
CH-SG
Art. 9 Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG) - Mitteilungspflicht
II. Bewilligung
Art. 9 VEG · Mitteilungspflicht
1. Die Einrichtung teilt Änderungen in den Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, der Vollzugsbehörde vor deren Eintritt unaufgefordert schriftlich mit.
2. Die Mitteilungspflicht umfasst insbesondere
a) die Betriebsaufgabe;
b) den Wechsel des Standorts;
c) Änderungen im Leistungsangebot;
d) Änderung von Bezeichnung, Organisation und Leitung der Einrichtung.