Art. 6 Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG) - Erteilung der Bewilligung
Art. 6 VEG · Erteilung der Bewilligung
1. Die Bewilligung kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
2. Sie wird erteilt, wenn die Einrichtung
a) über die für das Leistungsangebot notwendigen Räume und Ausstattungen verfügt;
b) genügend qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl beschäftigt;
c) die fachliche Leitung bezeichnet hat;
d) über eine geeignete Qualitätssicherung verfügt;
e) eine sorgfältige, nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Tätigkeit gewährleistet;
f) eine der Art und dem Risiko angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
3. Die Bestimmungen der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011 und der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011 werden sachgemäss angewendet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.