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325.11 VEG CH-SG

Art. 30 Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG) - Bedarfsabklärung und Pflegeplanung

VIII. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause
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Art. 30 VEG · Bedarfsabklärung und Pflegeplanung

1. Die Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause klärt vor der Leistungserbringung den Bedarf mit dem in Art. 12 der Verordnung über die Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 2010 genannten Instrument ab.

2. Sie erstellt mit der zu betreuenden Person und deren Umfeld eine Pflegeplanung.

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