325.11
VEG
CH-SG
Art. 29 Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG) - c) Grundpflege
VIII. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause
Art. 29 VEG · c) Grundpflege
1. Leistungen der Grundpflege können zusätzlich zu den nach Art. 27 dieses Erlasses berechtigten Personen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Fähigkeitsnachweisen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. b oder c dieses Erlasses erbracht werden.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fähigkeitsausweis nach Art. 26 Abs. 2 Bst. c dieses Erlasses sind von der umfassenden Fallführung ausgeschlossen.