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325.11 VEG CH-SG

Art. 29 Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG) - c) Grundpflege

VIII. Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause
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Art. 29 VEG · c) Grundpflege

1. Leistungen der Grundpflege können zusätzlich zu den nach Art. 27 dieses Erlasses berechtigten Personen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Fähigkeitsnachweisen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. b oder c dieses Erlasses erbracht werden.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fähigkeitsausweis nach Art. 26 Abs. 2 Bst. c dieses Erlasses sind von der umfassenden Fallführung ausgeschlossen.

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