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325.11 VEG CH-SG

Art. 22 Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG) - Leitung

VI. Medizinische Laboratorien und medizinische Institute
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Art. 22 VEG · Leitung

1. Als Leiterin oder Leiter eines medizinischen Laboratoriums wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die das Bundesrecht für die Durchführung von Analysen zulasten der Krankenkassen verlangt.

2. Als Leiterin oder Leiter eines medizinischen Instituts wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt.

3. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erfüllt die gleichen Voraussetzungen.

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