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325.11 VEG CH-SG

Art. 2 Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG) - Vollzugsbehörde

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VEG · Vollzugsbehörde

1. Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

2. Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Einrichtungen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.

3. Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Räumen der Einrichtung gewährt.

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