321.12
PATV
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Ablehnung der Behandlung
III. Rechtsstellung - 1. Behandlungs- und Betreuungsanspruch
Art. 9 PatV · Ablehnung der Behandlung
1. Jede mit der Behandlung von Patientinnen oder Patienten betraute Person kann die Durchführung einer von der Patientin oder dem Patienten verlangten Behandlung ablehnen, wenn sie diese aus fachlicher oder berufsethischer Sicht nicht verantworten kann.