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321.12 PATV CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Grundsatz

III. Rechtsstellung - 1. Behandlungs- und Betreuungsanspruch
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Art. 8 PatV · Grundsatz

1. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Behandlung und Betreuung nach den anerkannten Grundsätzen und Regeln der Fachkunde sowie der Ethik des jeweiligen Berufs des Gesundheitswesens.

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