321.12
PATV
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Vorzeitige Entlassung
II. Aufnahme, Austritt und Entlassung
Art. 7 PatV · Vorzeitige Entlassung
1. Patientinnen und Patienten können von der ärztlichen Leitung des entsprechenden Fachbereichs gegen ihren Willen oder gegen den Willen der vertretungsberechtigten Person vorzeitig entlassen oder verlegt werden, wenn sie
a) die Anordnungen der sie behandelnden Personen wiederholt grob missachten;
b) den Betrieb vorsätzlich in schwerwiegender Weise stören;
c) schwerwiegende körperliche oder verbale Übergriffe gegenüber behandelnden Personen oder Dritten begehen.
2. Die vorzeitige Entlassung oder Verlegung muss medizinisch vertretbar sein. Der Entscheid wird auf Antrag schriftlich eröffnet und begründet.