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321.12 PATV CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - b) vorzeitiger Austritt

II. Aufnahme, Austritt und Entlassung
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Art. 6 PatV · b) vorzeitiger Austritt

1. Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können die Einrichtung jederzeit verlassen.

2. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt verlangt von der Patientin oder dem Patienten eine schriftliche Bestätigung, dass der Austritt auf eigene Verantwortung erfolgt. Eine Verweigerung der schriftlichen Bestätigung wird in der Patientendokumentation festgehalten.

3. Vertretungsberechtigte Personen können die Entlassung von urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten veranlassen, wenn sie von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt über mögliche Risiken und Folgen des Austritts aufgeklärt wurden und ihren Entscheid schriftlich bestätigen. Erscheinen die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anrufen.

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