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321.12 PATV CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Austritt a) ordentliche Entlassung und Verlegung

II. Aufnahme, Austritt und Entlassung
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Art. 5 PatV · Austritt a) ordentliche Entlassung und Verlegung

1. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt entscheidet im Einvernehmen mit der ärztlichen Leitung über die ordentliche Entlassung aus der Einrichtung oder die medizinisch notwendige Verlegung auf eine andere Abteilung oder in eine andere Einrichtung.

2. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nimmt vor der Entscheidung Rücksprache mit der betroffenen oder vertretungsberechtigten Person und orientiert sie nach der Entscheidung frühzeitig über die Entlassung oder Verlegung.

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