321.12
PATV
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Eintrittsorientierung
II. Aufnahme, Austritt und Entlassung
Art. 4 PatV · Eintrittsorientierung
1. Die Patientinnen und Patienten oder die vertretungsberechtigte Person werden vor oder bei Antritt eines stationären Aufenthalts orientiert über
a) ihre Rechtsstellung;
b) Organisation, Abläufe und Hausordnung der Einrichtung;
c) Namen und Funktionen der sie behandelnden und betreuenden Personen.
2. Die Eintrittsorientierung kann unterbleiben, wenn ein dringlicher Fall nach Art. 379 ZGB vorliegt. Sie wird nachgeholt, sobald die Umstände es zulassen.