Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.12 PATV CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Eintrittsorientierung

II. Aufnahme, Austritt und Entlassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 PatV · Eintrittsorientierung

1. Die Patientinnen und Patienten oder die vertretungsberechtigte Person werden vor oder bei Antritt eines stationären Aufenthalts orientiert über

a) ihre Rechtsstellung;

b) Organisation, Abläufe und Hausordnung der Einrichtung;

c) Namen und Funktionen der sie behandelnden und betreuenden Personen.

2. Die Eintrittsorientierung kann unterbleiben, wenn ein dringlicher Fall nach Art. 379 ZGB vorliegt. Sie wird nachgeholt, sobald die Umstände es zulassen.

← Art. 3 PatV Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Geltungsbereich Art. 5 PatV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →