321.12
PATV
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Aufnahmepriorität
II. Aufnahme, Austritt und Entlassung
Art. 3 PatV · Aufnahmepriorität
1. Die ärztliche Leitung des betroffenen Fachbereichs entscheidet über Reihenfolge und Zeitpunkt der Aufnahme von Patientinnen und Patienten. Sie berücksichtigt in erster Linie die medizinische Dringlichkeit und dann die vorhandenen Kapazitäten.