321.12
PATV
CH-SG
Art. 27 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Entschädigungsansprüche
V. Rechtsschutz
Art. 27 PatV · Entschädigungsansprüche
1. Entschädigungsansprüche sind nach Art. 72 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 mit öffentlich-rechtlicher Klage beim Zivilrichter geltend zu machen.