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321.12 PATV CH-SG

Art. 27 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Entschädigungsansprüche

V. Rechtsschutz
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Art. 27 PatV · Entschädigungsansprüche

1. Entschädigungsansprüche sind nach Art. 72 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 mit öffentlich-rechtlicher Klage beim Zivilrichter geltend zu machen.

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