321.12
PATV
CH-SG
Art. 26 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - b) Rekurs
V. Rechtsschutz
Art. 26 PatV · b) Rekurs
1. Verfügungen der Geschäftsleitung des Spitalverbundes oder des Psychiatrieverbundes können beim Verwaltungsrat der Einrichtung mit Rekurs angefochten werden.
2. Verfügungen der Geschäftsleitung privater Einrichtungen und Entscheide des Verwaltungsrates des Spitalverbundes oder des Psychiatrieverbundes können mit Rekurs beim Gesundheitsdepartement angefochten werden.
3. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.