321.12
PATV
CH-SG
Art. 25 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Verletzung von Patientenrechten a) Vermittlung und Entscheid Geschäftsleitung
V. Rechtsschutz
Art. 25 PatV · Verletzung von Patientenrechten a) Vermittlung und Entscheid Geschäftsleitung
1. Die betroffene Person oder ihre Vertretung kann eine Verletzung ihrer Rechte, die durch Angestellte einer Einrichtung in Ausübung der dienstlichen Verrichtungen erfolgt ist, bei der Geschäftsleitung der Einrichtung geltend machen.
2. Die Geschäftsleitung der Einrichtung sucht eine gütliche Einigung.
3. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Geschäftsleitung eine Verfügung.