321.12
PATV
CH-SG
Art. 24 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - c) Einsichtsrecht bei Verstorbenen
IV. Patientendokumentation
Art. 24 PatV · c) Einsichtsrecht bei Verstorbenen
1. Nächste Angehörige können in den Schlussbericht einer Obduktion Verstorbener Einsicht nehmen. Art. 22 Abs. 1 bis 3 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
2. Dritte können in die Patientendokumentation Verstorbener Einsicht nehmen, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Art. 22 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.