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321.12 PATV CH-SG

Art. 23 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - b) Einsichtsrecht vertretungsberechtigter Personen

IV. Patientendokumentation
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Art. 23 PatV · b) Einsichtsrecht vertretungsberechtigter Personen

1. Der vertretungsberechtigten Person wird Einsicht in die Patientendokumentation gewährt, soweit die Einsicht zur Wahrnehmung ihrer Vertretungsbefugnisse notwendig ist.

2. Art. 22 Abs. 1 bis 3 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

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