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321.12 PATV CH-SG

Art. 22 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Bekanntgabe gegenüber Dritten a) Grundsatz

IV. Patientendokumentation
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Art. 22 PatV · Bekanntgabe gegenüber Dritten a) Grundsatz

1. Das Recht Dritter auf Bekanntgabe von Informationen aus der Patientendokumentation richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009.

2. Für die Bekanntgabe ist die Leitung des betroffenen Fachbereichs zuständig.

3. Lehnt die Leitung des betroffenen Fachbereichs die Bekanntgabe ab, stellt sie Antrag an die Geschäftsleitung der Einrichtung. Diese eröffnet eine Verweigerung der Bekanntgabe schriftlich und begründet.

4. Befürwortet die Leitung des betroffenen Fachbereichs die Bekanntgabe, stellt sie Antrag an das Gesundheitsdepartement auf Entbindung vom Berufsgeheimnis.

5. Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung werden nicht angewendet, wenn eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten für die Bekanntgabe vorliegt.

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