321.12
PATV
CH-SG
Art. 21 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Auskunft und Einsicht
IV. Patientendokumentation
Art. 21 PatV · Auskunft und Einsicht
1. Das Recht der Patientin oder des Patienten auf Auskunft und Einsicht in die Patientendokumentation richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009.
2. Für die Auskunfts- und Einsichtsgewährung ist die Leitung des betroffenen Fachbereichs zuständig.
3. Lehnt die Leitung des betroffenen Fachbereichs die Auskunft oder Einsicht ab, stellt sie Antrag an die Geschäftsleitung der Einrichtung. Diese eröffnet eine Verweigerung der Auskunft oder Einsicht schriftlich und begründet.