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321.12 PATV CH-SG

Art. 20 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Aufbewahrungsfrist

IV. Patientendokumentation
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Art. 20 PatV · Aufbewahrungsfrist

1. Die Patientendokumentation verbleibt während zehn Jahren seit der letzten Eintragung bei der Einrichtung, an der die letzte Behandlung durchgeführt wurde. Längere Aufbewahrungsfristen nach Bundesrecht bleiben vorbehalten.

2. Die Patientin oder der Patient oder die vertretungsberechtigte Person kann schriftlich bei der Einrichtung verlangen, dass ihr oder ihm nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Patientendokumentation im Original herausgegeben wird.

3. Nicht herausgegebene Patientendokumentationen werden vernichtet. Vorbehalten bleiben

a) eine Weiterverwendung zur Sicherstellung einer angemessenen Behandlung und Betreuung;

b) eine Weiterverwendung zu Forschungszwecken. Diese richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) vom 30. September 2011[15].

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