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321.12 PATV CH-SG

Art. 18 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Grundsatz

IV. Patientendokumentation
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Art. 18 PatV · Grundsatz

1. Die behandelnden und betreuenden Personen führen eine fortlaufende Patientendokumentation.

2. Die Patientendokumentation kann elektronisch oder in Papierform angelegt werden.

3. Sie enthält Angaben über die Urheberschaft der Eintragungen, der Berichtigungen und der Ergänzungen.

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