321.12
PATV
CH-SG
Art. 17 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Ausübung und Einschränkung
III. Rechtsstellung - 3. Besuchsrecht
Art. 17 PatV · Ausübung und Einschränkung
1. Patientinnen und Patienten können während ihres Aufenthalts Besuche empfangen. Die Hausordnung regelt das Besuchsrecht.
2. Das Besuchsrecht kann von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt aus medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden.