Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.12 PATV CH-SG

Art. 16 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - d) Form

III. Rechtsstellung - 2. Aufklärung und Einwilligung
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Art. 16 PatV · d) Form

1. Der Schriftform bedürfen

a) die Einwilligung der Patientin oder des Patienten in medizinische Massnahmen, die für sie oder ihn mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden sind;

b) die Zustimmung der vertretungsberechtigten Person.

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