321.12
PATV
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - d) Form
III. Rechtsstellung - 2. Aufklärung und Einwilligung
Art. 16 PatV · d) Form
1. Der Schriftform bedürfen
a) die Einwilligung der Patientin oder des Patienten in medizinische Massnahmen, die für sie oder ihn mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden sind;
b) die Zustimmung der vertretungsberechtigten Person.