321.12
PATV
CH-SG
Art. 14 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - b) urteilsfähige handlungsunfähige Patientinnen und Patienten
III. Rechtsstellung - 2. Aufklärung und Einwilligung
Art. 14 PatV · b) urteilsfähige handlungsunfähige Patientinnen und Patienten
1. Behandlung und Betreuung von urteilsfähigen handlungsunfähigen Patientinnen oder Patienten, die mit erheblichen Risiken oder erheblichen Kosten verbunden ist, bedürfen der Einwilligung der Patientin oder des Patienten sowie der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung.