Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.12 PATV CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Einwilligungserfordernis a) handlungsfähige Patientinnen und Patienten

III. Rechtsstellung - 2. Aufklärung und Einwilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 PatV · Einwilligungserfordernis a) handlungsfähige Patientinnen und Patienten

1. Behandlung und Betreuung von handlungsfähigen Patientinnen oder Patienten bedürfen der Einwilligung der Patientin oder des Patienten.

2. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

← Art. 12 PatV Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Geltungsbereich Art. 14 PatV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →