321.12
PATV
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Einwilligungserfordernis a) handlungsfähige Patientinnen und Patienten
III. Rechtsstellung - 2. Aufklärung und Einwilligung
Art. 13 PatV · Einwilligungserfordernis a) handlungsfähige Patientinnen und Patienten
1. Behandlung und Betreuung von handlungsfähigen Patientinnen oder Patienten bedürfen der Einwilligung der Patientin oder des Patienten.
2. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.